2. Vorname amtlich geändert
Date
30.01.2026
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Unser Klient strebte die amtliche Änderung seines von ihm als erheblich belastend empfundenen zweiten bürgerlichen Vornamens an.
Der Antrag wurde im September 2025 gestellt und begründet.
Auf die zulässige Nachfrage des zuständigen Rechtsamts wurde die Begründung vertieft und die als erforderlich bezeichneten Unterlagen übermittelt.
Notwendigerweise vorgelegt werden mussten:
Meldebescheinigung gemäß § 18 Bundesmeldegesetz (BMG)
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
Führungszeugnis
Einzahlung Gebührenvorschuss (330 EUR)
Ein vom Rechtsamt gefordertes psychologisches Gutachten wurde aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Mit Schreiben vom 28.01.2026 teilte das Rechtsamt mit, dass „Ihrem Antrag auf Änderung Ihres Vornamens in den Namen [… …] entsprochen wird."
„Die Namensänderung wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung wirksam. Gemäß § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VfVfG) gilt die Namensänderung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben."
„Ich werde Ihnen die beglaubigten Abschriften der Urkunde in den nächsten Wochen zusenden."
RUPERT hat alles Notwendige unternommen und den Antragsteller bei der Erreichung seines Namensänderungsvorhabens professionell begleitet.
Auszüge aus der Antragsbegründung — Rechtslage und rechtliche Würdigung:
Das Recht auf Änderung des Vornamens entstammt §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG.
Danach kann ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund ist gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens hinter dem persönlichen Interesse an der Namensänderung zurücktritt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beibehaltung des Namens für die betroffene Person eine seelische Belastung darstellt und die Namensänderung von elementarer Bedeutung für ihre persönliche Identität und Entfaltung ist.
„Dabei muss die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 6 B 65/10 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.).“
Es handelt sich vorliegend nicht um eine lediglich übersteigerte oder subjektiv überempfindliche Reaktion im Sinne der Rechtsbewertung. Vielmehr liegt eine dauerhafte, lebensgeschichtlich begründete Belastung vor, die sich in der konsequenten Vermeidung und Ablehnung des Namens […] manifestiert:
“In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59 S. 4).”
Beschluss vom 11.01.2011 - BVerwG 6 B 65.10
Der Name ist kein unbeseeltes Verwaltungsmerkmal, sondern der Träger von Identität, Geschichte und sozialer Zugehörigkeit. Überwiegt dieser Ausdruckswert das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität, sind die Belange der Allgemeinheit regelmäßig nachrangig zu behandeln. Es ist dann dem Einzelnen zuzugestehen, sich durch die Wahl seines Namens in Einklang mit seinem inneren Selbst zu bringen.
Der Antragsteller ist bislang nicht negativ in Erscheinung getreten.
Es liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen vor, keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, keine Insolvenzbekanntmachungen und keine gewerberechtlichen Auffälligkeiten. Es gibt keine Umstände, die die Fortführung des Namens […] aus ordnungsrechtlicher Sicht erforderlich machen oder einer Änderung entgegenstehen, weswegen sich das öffentliche Interesse nicht auf […] erstreckt und so weit hinter die schutzwürdigen Belange des Antragstellers zurücktritt, dass […] als zweiter gesetzlicher Vorname im Wege der Urkunde über die Änderung des Vornamens eingetragen werden kann.
Im Fall des Antragstellers sind die Merkmale und Voraussetzungen, die für eine Änderung des zweiten gesetzlichen Vornamens sprechen, als erfüllt anzusehen.
In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist anerkannt, dass den öffentlichen Interessen bei der Änderung eines Vornamens im Vergleich zur Änderung eines Familiennamens geringeres Gewicht zukommt. Dies folgt daraus, dass der Familienname als primäres Unterscheidungs- und Ordnungsmerkmal dient, während der Vorname – insbesondere der Zweitvorname – lediglich nachgeordnet funktioniert:
“Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse der Kläger an der Namensänderung schutzwürdig ist. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen der Kläger mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962, a.a.O., S. 208f.). Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwG, Urt. v. 5.9.1985 u. 24.4.1987, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 53 u. 60; Urt. des Senats v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, VBlBW 1992, 110).”
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. m.w.N.).“
