Ghostwriting: Erwiderung der Berufung

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22. Mai 2026

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Im Mai unterstützten wir einen regionalen Fußballverein bei der Erwiderung der Berufung des Hessischen Fußball-Verband e.V. vor dem zuständigen Verbandsgericht, das mit drei als Richter fungierenden Personen besetzt war. Dem Verein drohte in der Sache eine deutlich nachteiligere Entscheidung. Zudem wurde die Frist für die Erwiderung sehr kurz auf vier Tage gesetzt. Ergebnis: Das Verbandsgericht folgte unserem Hilfsantrag. Der Verein steigt dadurch eine Liga auf.

Ein Fußballverein wurde erstinstanzlich gemäß § 31.1 der Strafordnung des Hessischen Fußball-Verband e.V. wegen fahrlässigem Spielenlassen eines nicht spiel-berechtigten Spielers wie folgt sanktioniert:

„Durch das Eingeständnis von [Verein] wurde gemäß § 31.1 StO auf Fahrlässiges Spielenlassen entschieden. Der Verein erhält eine Geldstrafe von € 250,00 sowie den Punktabzug, das Spiel wird mit 0 Punkten und 0:3 Toren gewertet. Für den [Verein] wird das Spiel mit 3 Punkten und 3:0 Toren als gewonnen gewertet."

Gegen das Urteil ging der Hessische Fußball-Verband e.V. am 19.05.2026 in Berufung.

Am selben Tag meldete sich das zuständige Verbandsgericht bei dem berufungsbeklagten Verein und teilte folgendes mit:

„das Präsidium des Hessischen Fußballverbandes hat mit anliegendem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des […] vom 14.04.2026 (Urt. Nr. 004) zu Lasten des Vereins […] eingelegt und begehrt die Verurteilung des Vereins wegen vorsätzlichen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers gemäß § 31 Nr. 2 Strafordnung.

Das Verfahren wird beim Verbandsgericht unter dem Aktenzeichen VG-44-K-2025-2026 geführt.

Da das Rechtsmittel zu Lasten des Vereins […] eingelegt wurde, gilt das Verbot der Verschärfung nicht, das bedeutet, dass das Verbandsgericht eine härtere Strafe aussprechen kann.

Der Tenor der Entscheidung […] ist widersprüchlich. Darin wird von "Punktabzug" gesprochen, allerdings dürfte bei einer Entscheidung nach § 31 Nr. 1 StO ein Punktabzug nicht erfolgt sein. Ein solcher Punktabzug kommt nur bei einer Entscheidung nach § 31 Nr. 2 StO - also bei Vorsatztaten- in Betracht. Eine solche Verurteilung strebt das Präsidium an. Für die Ansicht des Präsidiums dürften die vorgebrachten Argumente sprechen, die offensichtlich die Annahme eines vorsätzlichen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers rechtfertigen dürften. Sollte das Verbandsgericht nach Beratung zur Überzeugung kommen, dass der nicht spielberechtigte Spieler […] vorsätzlich eingesetzt wurde, wäre neben der ausgesprochenen Geldstrafe von 250,00 € noch ein Punktabzug von mindestens 3 Punkten oder ein Spielverbot auszusprechen sein.

Der Verein […] erhält Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Berufung des Präsidiums und die Hinweise des Verbandsgerichts bis zum 23.05.2026."

Ab dem 21. Mai 2026 arbeitete sich unser Gründungsmitglied Mika Claudia Nixdorf in die Geschäftsordnung, die Rechts- und Verfahrensordnung, die Satzung sowie die Straf- und Spielordnung des Hessischen Fußballverbandes ein.

Anschließend entwarf sie als Ghostwriterin die 9-seitige Berufungserwiderung, die der Vereinsvorstand fristgerecht am Samstag, 23. Mai 2026, dem Verbandsgericht einreichte. Eine anwaltliche Vertretung war vor dem Fußball-Verbandsgericht nicht vorgeschrieben. Der Entwurf der 9-seitigen Stellungnahme wurde mit dem Vereinsvorstand abgestimmt und finalisiert (Auszüge daraus):

„Die Berufung des Hessischen Fußball-Verbandes wird zurückgewiesen.

  1. Das Urteil des […] vom 02.04.2026 wird bestätigt.

  2. Hilfsweise wird beantragt:
    a) Gegen den […] e. V. eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR zu verhängen sowie 3 Punkte in Abzug zu bringen (§ 31 Nr. 2 StO),
    b) von einer weitergehenden Strafverschärfung, insbesondere von der Verhängung eines Spielverbots oder eines höheren Punktabzugs, abzusehen.

Die zwischen Sperrausspruch und weiterem Pflichtspielbetrieb liegende mehrmonatige Sommerpause spricht gerade gegen die Annahme eines bewusst gewollten regelwidrigen Einsatzes. Vielmehr liegt nahe, dass die verbliebene Restsperre im Zuge des Saisonübergangs organisatorisch fehlerhaft behandelt bzw. übersehen und irrig als erledigt angesehen wurde. Die konkrete Restsperrensituation nach Saisonwechsel mit einer lediglich teilweise verbüßten Pflichtspielsperre aus der Vorsaison macht einen solchen organisatorischen Fehler überwiegend und nachvollziehbar wahrscheinlich und steht einer sicheren Feststellung vorsätzlichen Handelns entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Strafordnung selbst in § 7 Nr. 5 StO ausdrücklich berücksichtigt, dass Pflichtspielsperren durch pflichtspielfreie Zeiten in ihrer tatsächlichen Wahrnehmung und Wirkung beeinflusst werden.

Die Regelungssystematik der §§ 39 SpO, 42 StO spricht gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns. § 39 SpO begründet zunächst eine umfassende Organisations- und Prüfungspflicht der Vereine hinsichtlich der Spiel- und Einsatzberechtigung ihrer Spieler sowie der Richtigkeit der im DFBnet hinterlegten Daten. Die detaillierten Regelungen zu elektronischen Spielberichten, Spielberechtigungslisten, Lichtbildnachweisen und fehlerhaften Eintragungen veranschaulichen, dass das Verbandsrecht zwischen organisatorischen Fehlleistungen und/oder Unschärfen, fahrlässigen Verstößen sowie bewusst manipulativen Handlungen differenziert. Andernfalls würde die satzungsrechtliche Differenzierung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Einsatz nicht spiel- oder einsatzberechtigter Spieler leerlaufen.

Für Fälle tatsächlicher Täuschungs- oder Manipulationshandlungen hält das Verbandsrecht mit § 42 StO eigenständige Sanktionsmechanismen bereit. Eine derartige Täuschungsarchitektur — beispielsweise durch gefälschte Identitätsdaten, manipulierte Spielerfotos, bewusst falsche DFBnet-Eintragungen oder sonstige Fälschungshandlungen — wird dem Verein vorliegend jedoch gerade nicht nachgewiesen. Insbesondere wurden solche Vorwürfe gegen Verein noch zu keiner Zeit erhoben. […]

Der Verein hat sowohl im Rechtsgespräch vom 10.02.2026 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2026 vor dem […] konsistent und glaubhaft vorgetragen, dass Herr […] (Mannschaftsverantwortlicher) am Spieltag abwesend (im Urlaub) war und Trainer […] erstmals allein die gesamte Verantwortung für Aufstellung, Spielbericht, Kontrolle der Einsatzberechtigungen, Trikots, Fahrten und allgemeine Abläufe übernehmen musste. Diese erstmalige und kurzfristige Bündelung organisatorischer Aufgaben bei einer einzelnen Person (Trainer) stellt eine nachvollziehbare Fehlerquelle dar und erklärt den später eingetretenen Verlauf. Herr […] hat die Umstände dazu mehrfach ausdrücklich als „seinen Fehler“ bezeichnet und klargestellt, dass ein bewusster Regelverstoß keinesfalls in seinem Interesse lag. […]

Demzufolge läuft die Argumentation des Präsidiums auf Haarspalterei hinaus.

Das Präsidium vermag nicht zu erklären, warum der Verein einen gesperrten Spieler bewusst und billigend hätte einsetzen sollen, wenn gleichzeitig der verantwortliche Trainer erstmals allein mit einer ihm bislang nicht vertrauten Aufgabenfülle konfrontiert war. […]

Das Regelwerk der Spiel- und Strafordnung trägt in anerkannter Weise dem Umstand Rechnung, dass die am Spielbetrieb Beteiligten keine fehlerfrei funktionierenden oder programmierten Systeme, sondern natürlichen Wahrnehmungs-, Kommunikations- und Organisationsgrenzen unterliegende Personen sind. Menschlicher Irrtum, versehentliches Handeln sowie fahrlässiges Nichtbeachten sind in den Kontroll-, Nachweis- und Dokumentationsmechanismen der Spiel- und Strafordnung berücksichtigt.

Infolge dessen kam es zu einer fahrlässigen Fehlbesetzung, die selbst den Schiedsrichtern trotz vor Spielbeginn durchgeführter Gesichtskontrolle nicht auffiel. […]

Das […] hat schlüssig und deutlich erkennbar eine Entscheidung nach § 31 Nr. 1 StO getroffen und gerade keinen Vorsatz festgestellt. Dies ergibt sich aus der wortlautidentischen Bezeichnung des angewendeten Tatbestandes („§ 31.1 StO Fahrlässiges Spielenlassen eines nicht spielberechtigten Spielers“) sowie aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen, wonach „gemäß § 31.1 StO auf fahrlässiges Spielenlassen entschieden“ wurde.

Der Umstand, dass im Tenor zusätzlich formuliert wurde, „sowie den Punktabzug, das Spiel wird mit 0 Punkten und 0:3 Toren gewertet“, begründet keine Verurteilung nach § 31 Nr. 2 StO. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass das Erstgericht damit lediglich die spieltechnische Folge der Spielumwertung gemäß § 31 Nr. 4 StO („In den Fällen von Nr. 1 bis 3 tritt bei Verbandsspielen außerdem Spielverlust ein.“) i.V.m. § 9 StO beschrieben hat, wonach das betroffene Spiel für den Verein mit 0 Punkten und 0:3 Toren als verloren zu werten war:

§ 9 Spielverlust und Punktabzug
1.
Ein für verloren erklärtes Spiel wird für den Gegner mit 3 Punkten gewertet. Hinsichtlich der Tore wird ein solches Spiel dann mit dem erzielten Ergebnis gewertet, wenn es der Gegner mit einer Tordifferenz von mindestens 3 Toren gewonnen hat. In allen anderen Fällen wird es mit 3:0 für den Gegner gewertet.
2.
Ein Punktabzug kann entsprechend der Schwere des abgeurteilten Vergehens in Höhe von 3 bis zu 24 Punkten verhängt werden.

Ein eigenständiger, über die Spielumwertung hinausgehender strafweiser Punktabzug im Sinne des § 31 Nr. 2 StO wurde gerade nicht ausgesprochen. Ein solcher hätte außerdem begrifflich wie sanktionssystematisch eine jeden vernünftigen Zweifel ausräumende Vorsatzfeststellung vorausgesetzt, zu welcher das Erstgericht nach umfassender Würdigung der ausgetauschten Argumente, tatsächlichen Umstände sowie sämtlicher in Betracht kommender Pflichtverletzungen ersichtlich nicht gelangt ist.

Vielmehr hat das Erstgericht unter bewusster Anwendung des § 31 Nr. 1 StO rechtlich zutreffend auf fahrlässiges Spielenlassen erkannt und innerhalb dieses Sanktionsrahmens ein nach seiner nachvollziehbaren Auffassung angemessenes und verhältnismäßiges Gesamtergebnis geurteilt. Die Beweisaufnahme der Vorinstanz ist (in toto) nicht zu beanstanden und führte folgerichtig zu dem Schluss, dass dem Verein […] kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte.

Die Berufung will nun die erstinstanzliche tatrichterliche Würdigung weitgehend durch eine eigene abweichende Bewertung derselben Tatsachenbasis ersetzen, ohne tragfähig darzulegen, weshalb die ausdrücklich auf § 31 Nr. 1 StO gestützte Einordnung als fahrlässige Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft gewesen sein soll.

Dem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden.

Sollte das Verbandsgericht abweichend vom […] den Tatbestand des vorsätzlichen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers als erfüllt ansehen, wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500,00 EUR sowie eines Punktabzugs von 3 Punkten gemäß § 31 Nr. 2 StO als ausreichende und verhältnismäßige Sanktion anzusehen.

Eine weitergehende Strafverschärfung in Form eines Spielverbots, einer noch höheren Geldstrafe oder eines über 3 Punkte hinausgehenden weiteren Punktabzugs, wäre unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr verhältnismäßig. Der Verein hat die Folgen des Vorfalls bereits erheblich getragen, der Verstoß beruht auf einer einmaligen organisatorischen Fehlleistung […] und es liegen keine Anhaltspunkte für ein systematisches oder wiederholtes Fehlverhalten vor."

Ergebnis: Ein Spielverbot oder ein höherer Punktabzug, die den Aufstieg in die nächsthöhere Liga verhindert hätten, wurden nicht ausgesprochen.

Über das ausgeurteilte Ergebnis zeigte sich der Verein sehr zufrieden und erleichtert.

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